Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 314Paragraph 314
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Einziehung durch einen Curator.
§. 314.Paragraph 314,
(1)Absatz eins,Wenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil keiner der betreibenden Gläubiger die nach §. 304 geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im §. 306 bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom Executionsgerichte auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein Curator zu bestellen.Wenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil keiner der betreibenden Gläubiger die nach Paragraph 304, geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im Paragraph 306, bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom Executionsgerichte auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein Curator zu bestellen.
(2)Absatz 2,Von amtswegen oder auf Antrag kann ferner zur Einziehung der Forderung ein Curator bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Theilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen.
Schlagworte
Kurator, Exekutionsgericht, Teilbetrag
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12021263
alte Dokumentnummer
N2189617063T