Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 325Paragraph 325
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Dritte Abtheilung.
Execution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen.
Pfändung.
§. 325.Paragraph 325,
(1)Absatz eins,Die Pfändung von Ansprüchen des Verpflichteten, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§. 294 bis 298.Die Pfändung von Ansprüchen des Verpflichteten, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der Paragraphen 294 bis 298,
(2)Absatz 2,Auf die weiteren Executionsschritte haben die Vorschriften der §§. 300 bis 319 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.Auf die weiteren Executionsschritte haben die Vorschriften der Paragraphen 300 bis 319 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.
(3)Absatz 3,Der mit einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden beschränkt pfändbaren Forderung im rechtlichen Zusammenhang stehende wiederkehrende Anspruch auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung selbst in Exekution gezogen werden.
(4)Absatz 4,Unpfändbar sind die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungen.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Herausgabeanspruch, Exekutionsschritte, Abteilung, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12021275
alte Dokumentnummer
N2189617075T