Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 337Paragraph 337
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 337.Paragraph 337,
Vor der Genehmigung der im §. 112 bezeichneten Verfügungen ist der Eigenthümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Erinnerungen im Sinne des §. 114 berechtigt.Vor der Genehmigung der im Paragraph 112, bezeichneten Verfügungen ist der Eigenthümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Erinnerungen im Sinne des Paragraph 114, berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12021287
alte Dokumentnummer
N2189617087T