Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 346Paragraph 346
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Dritter Abschnitt.
Execution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen.
Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen.
§. 346.Paragraph 346,
(1)Absatz eins,Hat der Verpflichtete bestimmte bewegliche Sachen oder bewegliche Sachen bestimmter Gattung zu übergeben und befinden sich diese in seiner Gewahrsame, so sind sie infolge Auftrages des Executionsgerichtes vom Vollstreckungsorgane dem Verpflichteten wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen.
(2)Absatz 2,Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Verpflichtete Wertpapiere oder eine bestimmte Quantität von vertretbaren Sachen zu leisten hat.
Schlagworte
Exekution, Herausgabeexekution, Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Dokumentnummer
NOR12021296
alte Dokumentnummer
N2189617096T