Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 354Paragraph 354
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 354.Paragraph 354,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete auf Antrag vom Executionsgerichte durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesammtdauer von sechs Monaten zur Vornahme der Handlung angehalten wird.
(2)Absatz 2,Die Exekution hat mit Androhung der für den Fall der Saumsal zu verhängenden Strafe zu beginnen; als erste Strafe darf nur eine Geldstrafe angedroht werden. Nach fruchtlosem Ablauf der in dieser Verfügung für die Vornahme der Handlung gewährten Frist ist das angedrohte Zwangsmittel auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu vollziehen und zugleich unter jeweiliger Bestimmung einer neuerlichen Frist für die geschuldete Leistung ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Der Vollzug desselben erfolgt nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. II Z 2, BGBl. Nr. 120/1980)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch zwei, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,)
Schlagworte
unvertretbar, Exekutionsgericht, Gesamtdauer
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12021305
alte Dokumentnummer
N2189617105T