Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 357Paragraph 357
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 357.Paragraph 357,
Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des §. 356 Absatz 1, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des Paragraph 356, Absatz 1, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12021308
alte Dokumentnummer
N2189617108T