Rechtstracker.at

§ 359 EO

Fassungen
01.08.1989 bis 30.09.2000 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 359 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 35901.10.200030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 59/2000
§ 35901.08.198930.09.2000 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 359

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000danach: BGBl. I Nr. 59/2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Geldstrafen.

Paragraph 359, (1) Die Geldstrafe darf je Antrag 80 000 S nicht übersteigen.

  1. Absatz 2,Ist die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder fällt die Pflicht zu ihrer Zahlung nachträglich weg, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen. Über die Rückzahlungspflicht hat auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluß zu entscheiden.
  2. Absatz 3,Die zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen verhängten Geldstrafen sind unter Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht nach Absatz 2, vom Exekutionsgericht dem Träger der Sozialhilfe zu überweisen, der für den Ort zuständig ist, in dem der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; falls aber der Verpflichtete im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist der Ort maßgebend, an dem das Exekutionsgericht seinen Sitz hat. Bekämpft der Verpflichtete die Exekution durch einen Rechtsbehelf, bevor die Geldstrafe dem Träger der Sozialhilfe überwiesen worden ist, so ist sie erst nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Rechtsbehelf zu überweisen.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021310

alte Dokumentnummer

N2189617110T