Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 369Paragraph 369
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Kosten der Execution.
§. 369.Paragraph 369,
(1)Absatz eins,Die Bewilligung der Execution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Überlassung von Sachen, auf Handlungen oder Unterlassungen, schließt die Bewilligung der Execution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Executionsverfahren erwachsenden Kosten in sich.
(2)Absatz 2,Der betreibende Gläubiger hat das zur Deckung der Kosten zu verwendende Vermögen des Verpflichteten sowie die deshalb anzuwendenden Executionsmittel im Sinne des §. 54 schon in dem ersten Antrage auf Executionsbewilligung zu bezeichnen.Der betreibende Gläubiger hat das zur Deckung der Kosten zu verwendende Vermögen des Verpflichteten sowie die deshalb anzuwendenden Executionsmittel im Sinne des Paragraph 54, schon in dem ersten Antrage auf Executionsbewilligung zu bezeichnen.
Schlagworte
Exekution, Exekutionsverfahren, Exekutionsmittel,Exekutionsbewilligung, Exekutionskosten
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12021320
alte Dokumentnummer
N2189617120T