Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 370Paragraph 370
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Zweiter Theil.
Sicherung.
Erster Abschnitt.
Executionshandlungen zur Sicherung von
Geldforderungen (Execution zur Sicherstellung.)
§. 370.Paragraph 370,
Zur Sicherung von Geldforderungen kann auf Grund der von inländischen Civilgerichten in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten erlassenen, einstweilen noch nicht vollziehbaren Verfügungen, sowie auf Grund von Endurtheilen und Zahlungsaufträgen inländischer Civilgerichte schon vor Eintritt ihrer Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist auf Antrag die Vornahme von Executionshandlungen bewilligt werden, wenn dem Gerichte glaubhaft gemacht wird, dass ohne diese die Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder dass zum Zwecke ihrer Einbringung das Urtheil im Auslande vollstreckt werden müsste.
Schlagworte
Exekutionshandlungen, Exekution, Zivilgericht, Endurteil, Urteil,
Sicherungsexekution
Dokumentnummer
NOR12021321
alte Dokumentnummer
N2189617121T