Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 378Paragraph 378
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Zweiter Abschnitt.
Einstweilige Verfügungen.
Zulässigkeit.
§. 378.Paragraph 378,
(1)Absatz eins,Sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des Executionsverfahrens kann das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.
(2)Absatz 2,Die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch der antragstellenden Partei (gefährdete Partei) ein betagter oder bedingter ist.
Schlagworte
Exekutionsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12021330
alte Dokumentnummer
N2189617130T