Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 96/1990RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 96/1990
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 382aParagraph 382 a
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§ 382a.Paragraph 382 a,
(1)Absatz eins,Ein Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts durch einen Elternteil, in dessen Haushalt der Minderjährige nicht betreut wird, ist zu bewilligen, wenn der Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist und ein Verfahren zur Bemessung des Unterhalts des Minderjährigen gegen den Elternteil anhängig ist oder zugleich anhängig gemacht wird.
(2)Absatz 2,Vorläufiger Unterhalt gemäß Abs. 1 kann höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden.Vorläufiger Unterhalt gemäß Absatz eins, kann höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden.
(3)Absatz 3,Großeltern können nach Abs. 1 nicht zu vorläufigem Unterhalt verpflichtet werden, der Vater eines unehelichen Minderjährigen nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist.Großeltern können nach Absatz eins, nicht zu vorläufigem Unterhalt verpflichtet werden, der Vater eines unehelichen Minderjährigen nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist.
(4)Absatz 4,Das Vorbringen des Minderjährigen ist für bescheinigt zu halten, soweit sich aus den Pflegschaftsakten, die ihn betreffen, nichts anderes ergibt. Über den Antrag ist ohne Anhörung des Elternteils unverzüglich zu entscheiden.
(5)Absatz 5,Die Möglichkeit der Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a bleibt unberührt.Die Möglichkeit der Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, bleibt unberührt.
Schlagworte
Mindestunterhalt, Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010
Dokumentnummer
NOR12021335
alte Dokumentnummer
N2189617135T