Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 385Paragraph 385
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 385.Paragraph 385,
(1)Absatz eins,Das im § 382 Abs. 1 Z 7 bezeichnete Verbot erlangt dem Inhaber der Sachen gegenüber erst mit der Zustellung an ihn Wirksamkeit.Das im Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichnete Verbot erlangt dem Inhaber der Sachen gegenüber erst mit der Zustellung an ihn Wirksamkeit.
(2)Absatz 2,Er haftet von da an für allen durch die Nichtbefolgung des gerichtlichen Verbotes entstandenen Schaden, kann sich jedoch von dieser Haftung durch gerichtlichen Erlag der durch das Verbot betroffenen Sachen oder durch deren Übergabe an einen auf seinen Antrag vom Gerichte zu bestellenden Verwahrer oder Verwalter befreien.
(3)Absatz 3,Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für den Drittschuldner oder den Inhaber der Sachen, wenn das gerichtliche Verbot gemäß §. 379 Abs. 3 Z 3 erlassen wurde.Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für den Drittschuldner oder den Inhaber der Sachen, wenn das gerichtliche Verbot gemäß Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, erlassen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Dokumentnummer
NOR12021338
alte Dokumentnummer
N2189617138T