Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 393Paragraph 393
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 393.Paragraph 393,
(1)Absatz eins,Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (§. 385).Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (Paragraph 385,).
(2)Absatz 2,Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach § 382 Abs. 1 Z 8 lit. b und Abs. 2 richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b und Absatz 2, richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.
(3)Absatz 3,Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann, auch außer dem Falle der Anordnung einer Haft, der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im vorhinein in der Gerichtskanzlei zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Zum Erlag des erforderlichen Geldbetrags siehe § 287 Geo.,
BGBl. Nr. 264/1951.
Dokumentnummer
NOR12021346
alte Dokumentnummer
N2189617146T