Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 396Paragraph 396
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung.
§. 396.Paragraph 396,
Die Vollziehung einer bewilligten Verfügung ist, soferne sie nicht wegen eines angebrachten Recurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12021349
alte Dokumentnummer
N2189617149T