Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 397Paragraph 397
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Widerspruch.
§. 397.Paragraph 397,
(1)Absatz eins,Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der Gegner der gefährdeten Partei, falls er nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben. Gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist ein Widerspruch unzulässig.Gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann der Gegner der gefährdeten Partei, falls er nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben. Gegen eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, ist ein Widerspruch unzulässig.
(2)Absatz 2,Der Widerspruch muss innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gerichte erhoben werden, bei welchem der Antrag auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung angebracht wurde.
(3)Absatz 3,Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Verfügung nicht gehemmt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR12021350
alte Dokumentnummer
N2189617150T