Rechtstracker.at

§ 73a EO

Fassungen
01.01.1993 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 756/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73a01.05.199631.03.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009
§ 73a01.01.199330.04.1996 BGBl. Nr. 756/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 756/1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des

Exekutionsverfahrens

Paragraph 73 a, (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse, die Register über Pfändungen und die Listen der Vermögensverzeichnisse, zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen.

  1. Absatz 2,Die Einsicht ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder eines Landesgerichts oder bundesweit zu ermöglichen.
  2. Absatz 3,Die nähere Vorgangsweise bei dieser elektronischen Einsicht ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln.
  3. Absatz 4,Die Gebühren für Abfragen nach Absatz eins, bestimmt der Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.

Schlagworte

Pfändungsregister, Sachaufwand, Abfrage Dritter, Auswärtiger, IT, ADV

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021358

alte Dokumentnummer

N2189617865T