Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
18.01.1913 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 7/1913
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 112/2003
§ 118.01.191331.12.2004 BGBl. Nr. 7/1913

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1913,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.01.1913BGBl. Nr. 7/1913

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 112/2003

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph eins,

Für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nöthigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetze entbehrt, sei es, dass eine Wegeverbindung gänzlich mangelt oder dass sie unzulänglich erscheint, kann der Eigenthümer in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach Paragraph 365, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder nach sonstigen hiefür erlassenen Gesetzen eintreten, die gerichtliche Einräumung eines Nothweges über fremde Liegenschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes begehren.

Für die Anwendung dieses Gesetzes wird unter dem Ausdrucke „Wegeverbindung“ eine Weganlage (ein gebahnter Weg), wie auch eine ohne den Bestand einer Weganlage ausgeübte Weggerechtigkeit verstanden.

Schlagworte

Eigentümer, ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10001701

Dokumentnummer

NOR12021359

alte Dokumentnummer

N2189622611S