Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 140/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 81/1985RGBl. Nr. 140 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1985,
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§. 9.Paragraph 9,
Die Verhandlung über den Anspruch auf Einräumung eines Nothweges findet auf Einschreiten des Eigenthümers der nothleidenden Liegenschaft statt.
Zur Verhandlung ist das Bezirksgericht (auch das städtisch-delegirte Bezirksgericht) berufen, in dessen Sprengel sich die nothleidende Liegenschaft befindet.
Hiebei finden, sofern in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung.
In Bezug auf die Frage, ob und inwieweit öffentliche Rücksichten der Benützung eines bestimmten Grundstückes als Nothweg entgegenstehen (§. 4, Alinea 3), ist von dem Gerichte in jedem betreffenden Falle die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen.In Bezug auf die Frage, ob und inwieweit öffentliche Rücksichten der Benützung eines bestimmten Grundstückes als Nothweg entgegenstehen (Paragraph 4,, Alinea 3), ist von dem Gerichte in jedem betreffenden Falle die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Städtisch-delegierte Bezirksgerichte gibt es nicht mehr.