Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§. 10.Paragraph 10,
In dem Gesuche ist der beanspruchte Nothweg mit Angabe der Art und Richtung desselben unter Anführung der Catastralnummern und Culturgattungen der betreffenden Liegenschaften und mit Beisetzung des Namens, Standes und Wohnortes der Eigenthümer derselben zu bezeichnen, und sind die Gründe des gestellten Begehrens darzulegen. Wenn die Liegenschaften einen Gegenstand des Grundbuches bilden, sind auch die Grundbuchseinlagen anzuführen.
Das Gesuch ist in so vielen Ausfertigungen anzubringen, dass jedem Eigenthümer der zu belastenden Liegenschaften ein Exemplar zugestellt und ein Exemplar bei Gericht zurückbehalten werden kann; überdies ist ein stempelfreies Exemplar behufs Zustellung an die politische Bezirksbehörde beizubringen.
Für mehrere benachbarte Liegenschaften, bei welchen ein gleichartiges Bedürfnis nach einem Nothwege obwaltet, kann die Einräumung des Nothweges mittels eines einzigen Gesuches begehrt werden.
Anmerkung
Zum Abs. 1: An die Stelle der Katastralnummer ist die
Grundstücksnummer, an die Stelle der Kulturgattung die
Benützungsart getreten (VermG, BGBl. Nr. 306/1968).
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016
Dokumentnummer
NOR12021368
alte Dokumentnummer
N2189622620S