Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
04.08.1896 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 140/1896 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 112/2003
§ 1004.08.189631.12.2004 RGBl. Nr. 140/1896 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

04.08.1896RGBl. Nr. 140/1896

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 112/2003

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 10,

In dem Gesuche ist der beanspruchte Nothweg mit Angabe der Art und Richtung desselben unter Anführung der Catastralnummern und Culturgattungen der betreffenden Liegenschaften und mit Beisetzung des Namens, Standes und Wohnortes der Eigenthümer derselben zu bezeichnen, und sind die Gründe des gestellten Begehrens darzulegen. Wenn die Liegenschaften einen Gegenstand des Grundbuches bilden, sind auch die Grundbuchseinlagen anzuführen.

Das Gesuch ist in so vielen Ausfertigungen anzubringen, dass jedem Eigenthümer der zu belastenden Liegenschaften ein Exemplar zugestellt und ein Exemplar bei Gericht zurückbehalten werden kann; überdies ist ein stempelfreies Exemplar behufs Zustellung an die politische Bezirksbehörde beizubringen.

Für mehrere benachbarte Liegenschaften, bei welchen ein gleichartiges Bedürfnis nach einem Nothwege obwaltet, kann die Einräumung des Nothweges mittels eines einzigen Gesuches begehrt werden.

Anmerkung

Zum Abs. 1: An die Stelle der Katastralnummer ist die
Grundstücksnummer, an die Stelle der Kulturgattung die
Benützungsart getreten (VermG, BGBl. Nr. 306/1968).

Schlagworte

Eigentümer

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10001701

Dokumentnummer

NOR12021368

alte Dokumentnummer

N2189622620S