Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§. 11.Paragraph 11,
Über das Gesuch hat sich das Gericht vorerst aus den öffentlichen Büchern die Überzeugung von der Richtigkeit der im Gesuche enthaltenen Angaben hinsichtlich der Eigenthumsverhältnisse der in Betracht kommenden Liegenschaften zu verschaffen und, wenn der Einleitung des Verfahrens kein Hindernis entgegensteht, eine Tagsetzung zur Verhandlung unter Vorladung aller Parteien anzuordnen. Die Vorladung der Eigenthümer der zu belastenden Liegenschaften erfolgt mit Beobachtung der Vorschriften, welche für die Zustellung zu eigenen Handen maßgebend sind.
Von der Anordnung der Tagsatzung ist auch die politische Bezirksbehörde wegen der etwa in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten (§ 4. Alinea 3) in Kenntnis zu setzen. Diese hat, wenn sie in dem betreffenden Falle nicht selbst zur Wahrung des öffentlichen Interesses berufen ist, ungesäumt der zuständigen Verwaltungsbehörde entsprechende Mittheilung zu machen.Von der Anordnung der Tagsatzung ist auch die politische Bezirksbehörde wegen der etwa in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten (Paragraph 4, Alinea 3) in Kenntnis zu setzen. Diese hat, wenn sie in dem betreffenden Falle nicht selbst zur Wahrung des öffentlichen Interesses berufen ist, ungesäumt der zuständigen Verwaltungsbehörde entsprechende Mittheilung zu machen.
Schlagworte
Eigentumsverhältnisse, Eigentümer
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016
Dokumentnummer
NOR12021369
alte Dokumentnummer
N2189622621S