Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§. 13.Paragraph 13,
Als Sachverständige sind mit den in Frage kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen vertraute ortskundige Männer zu verwenden. Die Namen derselben sind den Parteien bei der Vorladung zur Verhandlung bekanntzugeben.
Die Parteien können etwaige Einwendungen hinsichtlich der Eignung oder Unbefangenheit der Sachverständigen bis zum Beginne der Verhandlung vorbringen. Diese Einwendungen sind, wenn sie dem Richter begründet erscheinen, zu berücksichtigen. An Stelle eines ausgeschiedenen Sachverständigen ist ohne Aufschub ein anderer Sachverständiger beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016
Dokumentnummer
NOR12021371
alte Dokumentnummer
N2189622623S