Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
04.08.1896 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 140/1896 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 112/2003
§ 1504.08.189631.12.2004 RGBl. Nr. 140/1896 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

04.08.1896RGBl. Nr. 140/1896

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 112/2003

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 15,

Das Gericht hat mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Verhandlung, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 9,, Alinea 4, über den einzuräumenden Nothweg und über die zu leistende Entschädigung nach freier Überzeugung, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, zu entscheiden, jedoch die Umstände, welche für seine Überzeugung maßgebend gewesen sind, in der Begründung der Entscheidung darzulegen.

Zugleich ist über die Tragung der Kosten des Verfahrens (Paragraph 25,) zu erkennen.

Die Darstellung des eingeräumten Nothweges hat möglichst genau, nöthigenfalls unter Bezugnahme auf eine anzufertigende Situationsskizze, zu geschehen.

Erstreckt sich der Nothweg über mehrere Parcellen, welche im Eigenthume verschiedener Personen stehen, beziehungsweise zu verschiedenen Grundbuchskörpern gehören, so ist die Entschädigung für jeden Eigenthümer, beziehungsweise für jede Gruppe der betreffenden, nach Grundbuchskörpern zu scheidenden Parcellen insbesondere festzustellen.

Die Frist zur Bezahlung des Entschädigungsbetrages beträgt vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Auf Ansuchen des Verpflichteten ist jedoch demselben von dem Gerichte eine weitere Frist, und zwar bis zu drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, gegen mittlerweilige Verzinsung des Entschädigungsbetrages festzusetzen.

Die Entscheidung ist den Parteien mit Beobachtung der Vorschriften, welche über die Zustellung zu eigenen Handen bestehen, zuzustellen.

Anmerkung

Zu Abs. 4: An die Stelle der "Parcellen" sind "Grundstücke" getreten
(§ 5 Abs. 1 AllgGAG, BGBl. Nr. 2/1930).

Schlagworte

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10001701

Dokumentnummer

NOR12021373

alte Dokumentnummer

N2189622625S