Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
04.08.1896 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 140/1896 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 112/2003
§ 1704.08.189631.12.2004 RGBl. Nr. 140/1896 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

04.08.1896RGBl. Nr. 140/1896

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 112/2003

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 17

Findet laut rechtskräftiger Entscheidung die Einräumung eines Nothweges gegen Entschädigung statt, so hat das Gericht nach Ablauf von vier Wochen nach eingetretener Rechtskraft auf Grundlage der Entscheidung von amtswegen die entsprechende grundbücherliche Eintragung des Nothweges in Gemäßheit der Grundbuchsvorschriften zu veranlassen und zugleich auch die grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechtes für den zuerkannten Entschädigungsbetrag sammt Zinsen auf die nothwegeberechtigte Liegenschaft und, wenn diese in dem Zeitpunkte der Grundbuchsamtshandlung mit anderen Liegenschaften zu einem Grundbuchskörper vereint ist, auf den ganzen Grundbuchskörper zu verfügen. Hiebei ist der zur Eintragung gelangende Betrag ausdrücklich als ein aus Anlass der gerichtlichen Einräumung eines Nothweges festgestellter Entschädigungsbetrag zu bezeichnen und ist die Liegenschaft, für welche derselbe festgestellt wurde, mit Catastralnummer und Grundbuchseinlage anzuführen.

Ist die nothwegeberechtigte Liegenschaft in ein Grundbuch nicht aufgenommen, so ist behufs Begründung des Pfandrechtes für den Entschädigungsbetrag sammt Zinsen die pfandweise Beschreibung der Liegenschaft von amtswegen vorzunehem.

Wird jedoch dem Gerichte innerhalb der erwähnten Frist von vier Wochen die mittlerweile bereits erfolgte Berichtigung, beziehungsweise gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrages sammt entfallenden Zinsen (Paragraph 22,) dargethan, so entfällt die im ersten und zweiten Absatze dieses Paragraphen angeordnete Sicherstellung der Entschädigung. In solchem Falle hat der die Eintragung des Nothweges verfügende Grundbuchsbescheid eine Bezugnahme auf die dargethane Berichtigung, beziehungsweise gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrages sammt Zinsen zu enthalten.

Wurde mit der rechtskräftigen Entscheidung ein Nothweg eingeräumt, aber eine Entschädigung hiefür nicht zuerkannt, so ist die im ersten Absatze dieses Paragraphen angeordnete grundbücherliche Eintragung des Nothweges sogleich nach Rechtskraft der Entscheidung zu veranlassen.

Anmerkung

Zum Abs. 1: An die Stelle der Katastralnummer ist die
Grundstücksnummer getreten (VermG, BGBl. Nr. 306/1968).

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10001701

Dokumentnummer

NOR12021375

alte Dokumentnummer

N2189622627S