Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
04.08.1896 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 140/1896 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 112/2003
§ 1804.08.189631.12.2004 RGBl. Nr. 140/1896 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

04.08.1896RGBl. Nr. 140/1896

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 112/2003

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 18,

Erlangt das Gericht Kenntnis von Änderungen in der Person des Eigenthümers, welche nach Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der Einräumung des Nothweges bei den betreffenden Liegenschaften eigetreten sind, so hat dasselbe diese Änderungen behufs Eintrittes der neuen Eigenthümer in das weitere Verfahren an Stelle ihrer Rechtsvorgänger zu berücksichtigen.

In jedem Falle ist die durch die gerichtliche Entscheidung geschaffene Rechtslage, wofern nach Einleitung des Verfahrens Eigenthumsänderungen vorfallen, auch für die Rechtsnachfolger der in der Entscheidung genannten Parteien, und zwar selbst dann verbindlich, wenn diese das Eigenthum auf Grund einer gerichtlichen Versteigerung erworben haben. Es steht hienach den im Paragraph 17, vorgeschriebenen Amtshandlungen ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigenthume der betreffenden Liegenschaften nicht im Wege. Jedoch ist derjenige, welcher eine dieser Liegenschaften vor der gerichtlichen Verständigung von der Grundbuchsamtshandlung, beziehungsweise Liegenschaftspfändung ohne Kenntnis des hinsichtlich des Nothweges eingeleiteten Verfahrens im Vertragswege erworben hat, berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, worüber er sich aber binnen der Frist, welche ihm zum Recurse gegen den bezüglichen Gerichtsbescheid offensteht, der anderen Vertragspartei zu erklären hat.

Schlagworte

Eigentümer, Eigentumsänderung, Eigentum, Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10001701

Dokumentnummer

NOR12021376

Alte Dokumentnummer

N2189622628S