Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§. 20.Paragraph 20,
Nothwegedienstbarkeiten sind im Falle einer Zwangsveräußerung des dienstbaren Gutes als eine Last dieses Gutes aufrechtzuerhalten und an den neuen Erwerber ohne Anrechnung auf den Kaufpreis zu überweisen.
Schlagworte
Dienstbarkeit, Zwangsversteigerung, Meistbot
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016
Dokumentnummer
NOR12021378
alte Dokumentnummer
N2189622630S