Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 77/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10 § 3Artikel 10, Paragraph 3
Beachte
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.Zum zeitlichen Geltungsbereich vergleiche "Art". römisch achtzehn.
Text
§. 3.Paragraph 3,
Zum Amte eines Legalisators ist nur derjenige geeignet, welcher nach dem Gesetze nicht von der Wählbarkeit zum Mitgliede eines Gemeindeausschusses ausgeschlossen ist, welcher ferner in dem Gebiete, auf welches sich seine Amtswirksamkeit erstrecken soll, seinen ordentlichen Wohnsitz hat und von welchem nach seinen Eigenschaften und Verhältnissen eine verlässliche und dem Zwecke entsprechende Erfüllung seiner Aufgabe zu erwarten ist.
Dokumentnummer
NOR12021508
Alte Dokumentnummer
N2189723029S