Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 77/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 77 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10 § 10Artikel 10, Paragraph 10
Text
§. 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Dem Legalisator ist für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei in der Regel eine Gebür zu entrichten. Das Nähere ist vom Justizminister im Verordnungswege derart festzusetzen, daß die Kosten der Beglaubigung einer Unterschrift durch den Legalisator jene einer gerichtlichen Legalisirung nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisirungsgebür für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festzusetzenden Gebür.Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisirungsgebür für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Absatz eins, festzusetzenden Gebür.
(3)Absatz 3,Die von dem Legalisator vorgenommenen Beglaubigungen unterliegen der für gleichartige notarielle Legalisirungen zu entrichtenden Stempelgebür.
(4)Absatz 4,In Angelegenheiten, bei denen es sich um Werte von nicht mehr als 3 000 S handelt und die im Sinne des § 34 GBG 1955 als geringfügige Grundbuchssachen erscheinen, entfällt die Entrichtung jeder Legalisirungs- und Stempelgebür.In Angelegenheiten, bei denen es sich um Werte von nicht mehr als 3 000 S handelt und die im Sinne des Paragraph 34, GBG 1955 als geringfügige Grundbuchssachen erscheinen, entfällt die Entrichtung jeder Legalisirungs- und Stempelgebür.
Anmerkung
Festsetzung der Gebühr: Verordnung, BGBl. Nr. 8/1985.
Schlagworte
Legalisierungsgebühr, GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955, Stempelgebühr,
Allgemeines Grundbuchsgesetz
Dokumentnummer
NOR12021515
Alte Dokumentnummer
N2189723036S