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Art. 10 § 10

Fassungen
01.08.1989 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 § 10 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
Art. 10 § 1001.08.198931.12.2001 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 77 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Dem Legalisator ist für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei in der Regel eine Gebür zu entrichten. Das Nähere ist vom Justizminister im Verordnungswege derart festzusetzen, daß die Kosten der Beglaubigung einer Unterschrift durch den Legalisator jene einer gerichtlichen Legalisirung nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisirungsgebür für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Absatz eins, festzusetzenden Gebür.
  3. Absatz 3,Die von dem Legalisator vorgenommenen Beglaubigungen unterliegen der für gleichartige notarielle Legalisirungen zu entrichtenden Stempelgebür.
  4. Absatz 4,In Angelegenheiten, bei denen es sich um Werte von nicht mehr als 3 000 S handelt und die im Sinne des Paragraph 34, GBG 1955 als geringfügige Grundbuchssachen erscheinen, entfällt die Entrichtung jeder Legalisirungs- und Stempelgebür.

Anmerkung

Festsetzung der Gebühr: Verordnung, BGBl. Nr. 8/1985.

Schlagworte

Legalisierungsgebühr, GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955, Stempelgebühr, Allgemeines Grundbuchsgesetz

Gesetzesnummer

10001707

Dokumentnummer

NOR12021515

Alte Dokumentnummer

N2189723036S