Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, werden durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 nicht berührt.Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, werden durch die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, nicht berührt.
Anmerkung
Abs. 2 ist anzuwenden auf Genossenschaften, die einen Aufsichtsrat zu
bestellen haben (§ 1 Abs. 3 GenG, RGBl. Nr. 70/1873 idF des FBG,
BGBl. Nr. 10/1991).
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021538
Alte Dokumentnummer
N2189728945S