Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die nach dem Dritten Buch dieses Gesetzes vorzunehmenden Veröffentlichungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Die sonstigen Veröffentlichungen, insbesondere die Eintragungen in das Firmenbuch, sind auch im „Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich“ bekanntzumachen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
(3)Absatz 3,Mit dem Ablauf des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als vorgenommen.
(4)Absatz 4,Die Veröffentlichungen sind tunlichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Erteilung der Druckgenehmigung in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen; sie können in einer Beilage zum Blatt zusammengefaßt werden.
Anmerkung
ÜR: Das Dritte Buch, Rechnungslegung, ist hier in Abs. 1 idF des RLG,
BGBl. Nr. 475/1990, gemeint; dieses Bundesgesetz ist nach seinem
Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
1.1.1992 beginnen; die nicht unmittelbar den Rechnungsabschluß
betreffenden Bestimmungen sind aber wohl ab dem allgemeinen
Inkrafttreten des RLG am 1.8.1990 (entsprechend seiner Kundmachung)
anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021542
alte Dokumentnummer
N2189728949S