Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13.Paragraph 13,
Für die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen von im Inland errichteten Zweigniederlassungen eines Einzelkaufmannes oder einer juristischen Person mit ausländischer Hauptniederlassung oder einer Handelsgesellschaft mit ausländischem Sitz gelten, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht, sinngemäß die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021545
alte Dokumentnummer
N2189728952S