Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Solange eine in das Firmenbuch einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2)Absatz 2,Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der letzten Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
Schlagworte
Publizitätsprinzip; Vertrauen auf die Vollständigkeit des
Firmenbuchs
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021548
Alte Dokumentnummer
N2189728955S