Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Ein Kaufmann, der sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, hat seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen.
(2)Absatz 2,Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Zusätze, die zur Unterscheidung der Person oder des Geschäfts dienen, sind gestattet.
Anmerkung
ÜR: Art. 25 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938; nach Art. 16 AHGB,
RGBl. Nr. 1/1863, genügte der Familienname.
Schlagworte
Abs. 1: Einzelfirma; Abs. 2: Grundsatz der Firmenwahrheit
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021551
alte Dokumentnummer
N2189728958S