Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft hat den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz oder die Namen aller Gesellschafter zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Firma einer Kommanditgesellschaft hat den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich.
(4)Absatz 4,Die Namen anderer Personen als der persönlich haftenden Gesellschafter dürfen in die Firma einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft nicht aufgenommen werden.
Anmerkung
Gilt auch für die eingetragene Erwerbsgesellschaft (siehe BGBl.
Nr. 257/1990).
Schlagworte
Gesellschaftsfirma; OHG, KG; Komplementär
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021552
alte Dokumentnummer
N2189728959S