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§ 27 UGB

Fassungen
01.03.1939 bis 30.12.2004 — dRGBl. I S 1999/1938
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2731.12.200431.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005
§ 2701.03.193930.12.2004 dRGBl. I S 1999/1938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1999/1938

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.03.1939dRGBl. I S 1999/1938

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des Paragraph 25, entsprechende Anwendung.
  2. Absatz 2,Die unbeschränkte Haftung nach Paragraph 25, Absatz eins, tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten eingestellt wird. Die dreimonatige Frist läuft von der Einantwortung der Verlassenschaft oder, wenn dem Erben die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft nach Paragraph 810, des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuchs überlassen worden ist, von der Erlassung dieser Anordnung. Ist der Erbe nicht eigenberechtigt und ist für ihn kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so endet diese Frist nicht vor dem Ablauf von drei Monaten seit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters oder seit dem Eintritt der unbeschränkten Handlungsfähigkeit des Erben.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021560

alte Dokumentnummer

N2189728967S