Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.
(2)Absatz 2,Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Firmenbuch eingetragen und bekannt gemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist.
Anmerkung
Zum Eintritt in eine schon bestehende Gesellschaft siehe § 130.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021561
alte Dokumentnummer
N2189728968S