Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Text
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
(2)Absatz 2,Die Prokura ist nicht übertragbar.
(3)Absatz 3,Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021586
alte Dokumentnummer
N2189728993S