Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Text
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2)Absatz 2,Die Anmeldung hat zu enthalten:
den Namen und das Geburtsdatum jedes Gesellschafters, gegebenenfalls seine Firmenbuchnummer;
die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021640
Alte Dokumentnummer
N2189729047S