Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Text
Zweiter Titel.
Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander.
§ 109.Paragraph 109,
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der Paragraphen 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
Anmerkung
Siehe hiezu Art. 7 Z 2 und 3 der 4. EVHGB dRGBl. I S 1999/1938.
Schlagworte
Innenverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021643
alte Dokumentnummer
N2189729050S