Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Text
§ 110.Paragraph 110,
(1)Absatz eins,Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet.
(2)Absatz 2,Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
Anmerkung
Siehe hiezu Art. 7 Z 4 der 4. EVHGB, dRGBl. I I 1999/1938, und § 1014
ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Vergütungszinsen
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021644
Alte Dokumentnummer
N2189729051S