Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Text
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz eins,Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unterbleiben.
(2)Absatz 2,Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Gesellschafter, denen die Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist.
Anmerkung
Siehe hiezu Art. 7 Z 6 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938.
Schlagworte
Einzelgeschäftsführung, Gesamtgeschäftsführung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021649
alte Dokumentnummer
N2189729056S