Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Text
§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz eins,Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund des Jahresabschlusses der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet.
(2)Absatz 2,Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteile des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon abgeschrieben.
Schlagworte
Gewinnanteil, Verlustanteil
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021654
Alte Dokumentnummer
N2189729061S