Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 130Paragraph 130
Text
§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz eins,Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128, 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der Paragraphen 128, 129, für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
(2)Absatz 2,Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Anmerkung
Zum Eintritt in ein Einzelunternehmen siehe § 28.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021664
Alte Dokumentnummer
N2189729071S