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§ 137 UGB

Fassungen
01.03.1939 bis 31.12.2006 — dRGBl. S 219/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 137 heute01.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 13701.03.193931.12.2006 dRGBl. S 219/1897 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

01.03.1939dRGBl. S 219/1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 120/2005

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und bei Gefahr im Verzuge die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der von ihnen zu besorgenden Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften des Absatz eins, Satz 2, 3 finden auch im Falle der Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters Anwendung.

Anmerkung

Bei Anordnung eines Verlassenschaftsprovisoriums siehe § 320 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021671

alte Dokumentnummer

N2189729078S