Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 144Paragraph 144
Text
§ 144.Paragraph 144,
(1)Absatz eins,Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(2)Absatz 2,Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Statt "Zwangsvergleich" in Österreich "Zwangsausgleich"
(siehe §§ 140 ff. KO, RGBl. Nr. 337/1914).
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021678
alte Dokumentnummer
N2189729085S