Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 145Paragraph 145
Text
Fünfter Titel.
Liquidation der Gesellschaft.
§ 145.Paragraph 145,
(1)Absatz eins,Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
(2)Absatz 2,Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Konkursverwalters unterbleiben.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Statt "Konkursverwalter" in Österreich "Masseverwalter"
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021679
alte Dokumentnummer
N2189729086S