Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 149Paragraph 149
Text
§ 149.Paragraph 149,
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Anmerkung
Zur Rückgabe von Sachen, die der Gesellschaft überlassen worden sind,
siehe Art. 7 Z 18 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938.
Schlagworte
Abwickler, Abwicklung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021683
alte Dokumentnummer
N2189729090S