Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 167Paragraph 167
Text
§ 167.Paragraph 167,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den Kommanditisten.Die Vorschriften des Paragraph 120, über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den Kommanditisten.
(2)Absatz 2,Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteile nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.
(3)Absatz 3,An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil.
Schlagworte
Gewinnverteilung, Verlustverteilung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021701
alte Dokumentnummer
N2189729108S