Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 345Paragraph 345
Text
§ 345.Paragraph 345,
Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.
Anmerkung
Abweichende Vorschriften z. B.: Die §§ 347 bis 351a gelten nur für
den am Geschäft beteiligten Kaufmann, die §§ 352, 353 und 377 f. nur
für beiderseitige (zweiseitige) Handelsgeschäfte.
Schlagworte
einseitiges Handelsgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021774
alte Dokumentnummer
N2189729181S