Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 347Paragraph 347
Text
§ 347.Paragraph 347,
(1)Absatz eins,Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
(2)Absatz 2,Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Anmerkung
Zur Solidarhaftung und zum Umfang der Schadenersatzpflicht siehe
Art. 8 Z 1 und 2 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021776
alte Dokumentnummer
N2189729183S