Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 352Paragraph 352
Text
§ 352.Paragraph 352,
(1)Absatz eins,Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Einschluß der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das Gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
(2)Absatz 2,Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
Anmerkung
Zinsen ohne die Begrenzung des § 1335 ABGB, JGS Nr. 946/1811, nach
Art. 8 Z 7 der 4. EVHGB, dRGBl. I S 1999/1938, also auch über das
Kapital hinaus.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021782
alte Dokumentnummer
N2189729189S